Satzung
der Deutschen Windsurfing Vereinigung e.V. vom 09. April 2005
1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die am 18.01.2003 gegründete Vereinigung führt den Namen „Deutsche Windsurfing Vereinigung e.V.“ (Abkürzung DWSV). Die DWSV ist durch Verschmelzung des am 15.09.1973 gegründeten Vereins „Deutsche Windsurfer Klassenvereinigung e.V.“ und des am 17.05.1974 gegründeten Vereins „Vereinigung Deutscher Regattasurfer e.V.“ hervorgegangen.
(2) Die DWSV hat ihren Sitz in Wesel und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter der Nr. XXXXXXXXX eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 – Zweck
(1) Zweck der Vereinigung ist die körperliche und charakterliche Ertüchtigung ihrer Mitglieder durch Pflege und Förderung des Sports auf breiter Grundlage nach den Grundsätzen des Amateursports. Die Vereinigung ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Die Vereinigung ist selbstlos tätig. Hauptsächlich ist es Zweck der Vereinigung, den Segelsurf- und Windsurfsport zu pflegen und zu fördern, insbesondere durch: Ausrichten und/oder Beteiligung, Betreuung, Regelung und Auswertung von Veranstaltungen, Regatten und Wettkämpfen aller Art, Öffentlichkeitsarbeit, Herausgabe von Nachrichten und Rundschreiben, Vertretungen der gemeinsamen Interessen der Mitglieder in der Öffentlichkeit gegenüber Behörden und anderen Verbänden, sowie Bekanntmachen des Segelsurfens als Familien- und insbesondere Jugendsports.
(2) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinigung ist berechtigt, zur Durchführung ihrer Aufgaben haupt- oder nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen.
(4) Die DWSV kann durch Verbandsvereine des DSV Ausschreibungen für Regatten in den von ihr betreuten Klassen veranlassen.
(5) Die Vereinigung nimmt das Grundgesetz und die Ordnungsvorschrift des DSV zur Kenntnis und verpflichtet sich, das Verbandsrecht des DSV zu befolgen.
3 – Farben
Die Vereinigungsfarben sind blau und weiß.
Der Stander der Vereinigung zeigt ein stilisiertes Segel und den Schriftzug DWSV.
4 – Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Eine Mitgliedschaft kann bestehen als:
- ordentliche Mitgliedschaft
- Jugendliche- und Kindermitglieder: Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Aufnahmeanträge ist eine schriftliche Zustimmung der bzw. des Erziehungsberechtigten erforderlich.
- Ehrenmitgliedschaft: Personen, die sich in hervorragender Weise um die Vereinigung verdient gemacht haben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Über die Aufnahme in die Vereinigung entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Die Ablehnung von Aufnahme-Anträgen ist nicht zu begründen.
(4) Entsprechendes gilt für die Aufnahme juristischer Personen. Im Falle ihrer Aufnahme können sie außerordentliche Mitglieder der Vereinigung werden. Sie haben eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 200,- EUR zu zahlen.
5 – Maßregelungen
(1) Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können, nachdem sie vorher Gelegenheit zur Anhörung hatten, vom Vorstand mit folgenden Maßnahmen belegt werden:
– zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen der Vereinigung
– Ausschluss aus der Vereinigung
Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Begründung per Brief zuzustellen.
(2) Werden Mitgliedsbeiträge nicht fristgerecht gezahlt, erfolgt ohne Anhörung die Streichung aus der aktuellen Rangliste und der Verlust der zugewiesenen Segelnummer.
6 – Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen
(1) Die DWSV kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Aufnahmegebühren, jährliche Mitgliedsbeiträge und Umlagen erheben.
(2) Der Jahresbeitrag ist im Voraus am 01. Januar eines jeden Jahres fällig. Die Zahlung erfolgt im Wege des Lastschrifteinzuges, jedes Mitglied ist verpflichtet, daran teilzunehmen und die notwendigen Erklärungen gegenüber der einziehenden Bank abzugeben.
(3) Der Jahresbeitrag ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Aufnahme während des Jahres erfolgt. Eine (anteilige) Rückerstattung bei Beendigung der Mitgliedschaft während des Jahres ist ausgeschlossen.
(4) Die Vereinigung kann Umlagen zur Deckung von Fehlbeträgen im Haushalt beschließen. Dafür ist die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder ausreichend.
(5) Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.
7 – Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied der Vereinigung kann ihre Leistungen, sowie die Einrichtungen und Gerätschaften im Rahmen der jeweils gültigen Benutzungs- und Beitragsordnung in Anspruch nehmen. Den Weisungen der Vereinsleitung, einer eventuellen technischen Leitung und etwaigen Unterorganen ist dabei Folge zu leisten.
(2) In Ausnahmefällen kann die Leitung der Vereinigung Mitgliedern auf deren schriftlichen Antrag die Zahlung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
(3) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber nicht zur Zahlung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen verpflichtet.
(4) Die Mitgliedschaftsrechte juristischer Personen (außerordentliche Mitglieder) haben kein Stimmrecht, können jedoch Anträge zur Abstimmung in der ordentlichen Jahreshauptversammlung stellen.
8 – Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die beschlossenen oder vereinbarten Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen fristgerecht zu zahlen.
(2) Die Mitglieder sind darüber hinaus verpflichtet, den Anordnungen des Vorstandes nachzukommen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die DWSV in ihrer Zweckbestimmung zu unterstützen und den Interessen der DWSV nach außen hin nicht zuwiderzuhandeln.
9 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft per eingeschriebenen Brief unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres,
- durch Tod oder Löschung des Mitgliedes sowie
- durch Ausschluss,
- durch Streichung aus der Mitgliederliste.
(2) Der Ausschluss aus der DWSV erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des betroffenen Der Ausschluss ist möglich bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Sport- und Trainingsordnung, bei Gefährdung oder Verletzung der Interessen der DWSV, bei Verletzung von Zahlungspflichten gemäß § 5 und bei Vorliegen anderer, ähnlich schwerwiegender Gründe. Der Ausschluss-Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Gegen die Ausschluss-Entscheidung besteht die Möglichkeit der Berufung innerhalb einer Frist von einem Monat. Über die Berufung entscheidet der Ehrenrat.
10 – Organe
Die Organe der DWSV sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der Ehrenrat
11 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung, durch Bekanntgabe in den Klassennachrichten oder schriftlich gegenüber den Mitgliedern. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Klassennachrichten bzw. des Einladungsschreibens folgenden Tages. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn die Klassennachricht bzw. das Einladungsschreiben an die letzte von Mitgliedern der Vereinigung schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung
ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen. Die Tagesordnung ist bis zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst nach Ablauf der Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse der DWSV es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der DWSV und beschließt über sämtliche Angelegenheiten, soweit diese nach Gesetz und Satzung nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Falle dessen Verhinderung durch ein Vorstandsmitglied. Auf Beschluss des Vorstandes können auch Dritte mit der Versammlungsleitung beauftragt werden.
(8) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen. Jedes Mitglied kann seine Stimme mit schriftlicher Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Jedes Mitglied darf nicht mehr als 3 Stimmen vertreten.
(9) Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes. Abstimmungen, insbesondere Wahlen, werden schriftlich (geheim) durchgeführt, wenn dies vom Versammlungsleiter so festgelegt ist, oder 1/10 der anwesenden Mitglieder dieses verlangen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; Beschlüsse über Feststellung und Abänderung der Satzung und Auflösung der DWSV mit einer Mehrheit von 3/4 sämtlicher erschienener stimmfähiger Mitglieder.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(11) Anträge auf Änderung der Satzung sowie des Reglements müssen mindestens 2 Wochen vor der Einberufungsfrist beim Vorstand schriftlich vorliegen.
(12) Alle schriftlich mitgeteilten Anträge sind in der Hauptversammlung zum Vortrag zu bringen, wenn der Antrag die Unterschrift von mindestens 3 stimmberechtigten Mitgliedern trägt.
12 – Vorstand
Der Vorstand gem. § 26 BGB setzt sich zusammen aus: 1 Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schatzmeister, AbteilungsleiterIn der Olympischen Klasse, AbteilungsleiterIn Longboard, AbteilungsleiterIn Shortboard, AbteilungsleiterIn Jugend.
Der stellvertretende Vorsitzende als auch der Vorsitzende können auch ein/e AbteilungsleiterIn einer Abteilung sein.
Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
13 – Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern. Der Vorsitzende sollte die Befähigung zum Richteramt haben. Die Amtsdauer des Ehrenrats beträgt 2 Jahre. Seine Mitglieder dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein und auch kein anderes Amt im Verein ausüben. Während der Amtszeit des Ehrenrates ausscheidende Mitglieder werden durch den Ehrenrat ergänzt.
Der Ehrenrat wird tätig
- zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Vereinigung
- beim Einspruch eines Mitglieds gegen einen von dem Vorstand der Vereinigung beschlossenen Ausschluss aus der Vereinigung
- auf Einspruch eines Mitglieds gegen von dem Vorstand verhängte Ordnungsstrafen
Im Punkt 2 und 3 entscheidet der Ehrenrat durch schriftlichen Bescheid nach Anhörung aller Beteiligten. Ein vom Ausschluss aus der Vereinigung oder durch eine verhängte Ordnungsstrafe betroffenes Mitglied muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Vorsitzendes des Ehrenrates eingehen.
14 – Aufgaben der Vorstandsorgane
(1) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich. Es vertreten die Vereinigung bei:
- Geschäfts- und Sportangelegenheiten: der Vorsitzende alleine oder bei dessen Verhinderung oder in seinem Auftrag zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- Beschlüssen, die Geldausgaben nach sich ziehen: ein Vorstandsmitglied zusammen mit dem Schatzmeister.
Diese Bestimmungen gelten nur im Innenverhältnis.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Zu den Aufgaben der Vorstandsorgane gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinigungseigentums und die Bewilligung von besonderen Ausgaben, die die Vereinigung bzw. deren Mitglieder betreffen z.B. Vergabe von Förderleistungen für Sportler.
(4) Der Vorsitzende und die Abteilungsleiter haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.
(5) Die zum Vorstand gehörenden Vertreter der einzelnen Abteilungen können sich durch einen Stellvertreter, der nicht Mitglied des Vorstandes ist, als stimmberechtigtes Mitglied in einer Sitzung des Vorstands vertreten lassen.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben getroffenen und zu treffenden Maßnahmen seinem Nachrichtenmagazin mitzuteilen mit Wirkung für und gegen alle Mitglieder. Dies gilt auch für Mahnungen im Sinne des Punktes 9 (2).
15 – Wahlen der Vorstandsorgane und des Ehrenrats
(1) Von der Mitgliederversammlung wird der Vorstand gewählt: Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende, AbteilungsleiterIn der Olympische Klasse, AbteilungsleiterIn Longboard, AbteilungsleiterIn Shortboard, AbteilungsleiterIn Jugend, sofern sie nicht bereits von der jeweiligen Abteilungsversammlung gewählt worden sind, und der Schatzmeister.
Der Ehrenrat wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beiräten. Der Ehrenrat kann ohne Stimmrecht an allen Vorstandssitzungen der Vereinigung teilnehmen.
(2) Der Vorstand und der Ehrenrat werden für 2 Jahre gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahlen sind zulässig. Die Hauptversammlung kann den Beginn der zweijährigen Amtsdauer der einzelnen Vorstandsmitglieder zeitlich versetzen, um die Kontinuität des Vorstandes insgesamt zu wahren.
(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand gem. § 26 BGB berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl in der entsprechenden Abteilung zu berufen.
16 – Jugendabteilung
(1) Die jugendlichen Mitglieder sind in der Jugendabteilung zusammengeschlossen.
(2) Die Jugendabteilung bezweckt die Förderung der gemeinsamen sportlichen Aufgaben.
(3) Die Jugendabteilung vertritt als Klasse das jeweilige Jugendbrett des DSV.
(4) Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung der DWSV selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zugewiesenen Mittel in eigener Zuständigkeit und im Rahmen der mit der Mittelgewährung gegebenen Vorschriften.
(5) Die Jugendabteilung kann sich eine eigene Jugendordnung im Rahmen der Satzung der DWSV geben.
17 – Andere Abteilungen
(1) Für die in der Vereinigung betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet. Die Gründung ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(2) Die Abteilungen werden durch den/die AbteilungsleiterIn geleitet.
(3) Die Abteilungen können einen Abteilungsvorstand wählen, der sich aus den gewählten Mitgliedern der jeweiligen Abteilung zusammensetzt. In diesem Fall ist von der jeweiligen Abteilung eine Abteilungsordnung zu erstellen.
(4) Der Abteilungsvorstand ist gegenüber der Klassenvereinigung verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
(5) Die Abteilungsversammlungen sind entsprechend der Mitgliederversammlung (§11) einzuberufen.
(6) Alles Weitere regelt die jeweilige Abteilungsordnung. Sie ist jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung.
18 – Ausschüsse
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten. Bei Einrichtung eines Schlichtungsausschusses muss dieser paritätisch mit Mitgliedern aus allen Abteilungen besetzt sein.
19 – Rechtsgrundlage und Ordnungen
Rechtsgrundlagen der DWSV sind die Satzung und die Ordnungen die er zur Durchführung der einheitlichen Regelung seiner Aufgaben beschließt und auf seiner Homepage veröffentlicht.
(1) Eine durch die Jugendabteilung beschlossene Jugendordnung wird durch den Vorstand bestätigt.
(2) Der Vorstand beschließt über eine Geschäftsordnung für den Vorstand der DWSV.
(3) Weitere Ordnungen und Richtlinien sind möglich und zulässig. Die Ordnungen und Richtlinien dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind nicht Bestandteil der Satzung.
(4) Ordnungen und Richtlinien, die die Mitglieder betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bekanntgabe auf der Homepage und der facebook-Seite der DWSV. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebung von Ordnungen oder Richtlinien.
(5) Bekanntmachungen und Informationen der DWSV werden aktuell auf der Homepage und der facebook-Seite der DWSV veröffentlicht.
(6) Es obliegt den Mitgliedern der DWSV sich regelmäßig über die Homepage und die facebook-Seite der DWSV über das Geschehen zu informieren.
20 – Aufwandsentschädigungen
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Aufstellungen nachgewiesen werden.
21 – Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Kassenführung der Vereinigung wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte KassenprüferInnen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht.
22 – Auflösung und Verschmelzung
(1) Die DWSV kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder aufgelöst oder mit einer anderen Vereinigung oder einem anderen Verband verschmolzen werden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 25 % aller Mitglieder anwesend sind. Sollte diese Anzahl nicht erreicht werden können, ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(2) Stimmenübertragungen bei einer Beschlussfassung über die Auflösung oder Verschmelzung sind nicht zu-lässig.
(3) Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Vereinigung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Segelsurfsports. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
23 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt in dieser Form ab 01.02.2021 in Kraft.